Im Fastenmonat Ramadan müssen Urlauber in islamischen Ländern mit Einschränkungen im Alltag rechnen. Moslems ist in dieser Zeit das Essen, Trinken und Rauchen bei Tageslicht verboten.
Auch Touristen aus dem Westen sollten sich damit in der Öffentlichkeit zurückhalten. Wer aus diesem Grund seine Reise abbricht, kann jedoch vom Veranstalter kein Geld zurückfordern. Das gilt zumindest dann, wenn er bereits im Reisebüro auf den Ramadan aufmerksam gemacht wurde. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Dortmund weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin (Az.: 427 C 1645/06).
Im verhandelten Fall ging es um eine Oman-Reise, die in die Zeit des Ramadan fiel. Sie bestand aus einer einwöchigen Rundreise und einem anschließenden Badeaufenthalt. Nach der Rundreise flogen die späteren Kläger nach Deutschland zurück und begründeten dies mit den Einschränkungen durch den Fastenmonat. Schon im Reisebüro war dem Urlauber aber mitgeteilt worden, dass er während des Ramadan reisen werde. Daraufhin hatte der Mann gesagt, dass er dies wisse. Die Mitarbeiter durften deshalb davon ausgehen, dass ihm die Einschränkungen bekannt waren, argumentierte das Gericht.
Zudem waren der Mann und seiner Begleiterin nach der Ankunft im Oman erneut darauf hingewiesen worden. Trotzdem hatten die beiden den Aufenthalt erst nach den sieben Tagen Rundreise abgebrochen. Dadurch stehe die Kündigung des Reisevertrags im Widerspruch zum eigenen vorherigen Verhalten des Paares, befanden die Richter und lehnten die Forderung nach Reisepreisminderung ab. Im Jahr 2007 fällt der Ramadan in die Zeit vom 13. September bis 13. Oktober.
Quelle : Welt