Die Frage, welches Recht gültig ist, wenn ein deutsches Ehepaar bei einer Urlaubsreise in der Türkei etwas kauft, und diesen Kauf anschließend widerrufen will, beschäftigte nun das Neuruppiner Landgericht.
Wie die "Märkische Allgemeine Zeitung" berichtet, hatte ein Mann aus Oranienburg seiner Frau im September 2008 bei einer "Butterfahrt" in der Türkei ein Goldhalsband und ein Armband für 2.900 Euro gekauft - der Preis war dem Mann, nachdem er von 5.800 Euro heruntergehandelt worden war, als Schnäppchen vorgekommen.
Da der Mann jedoch nicht soviel Geld dabei hatte, leistete er eine Anzahlung von 110 Euro und wollte die restliche Summe in sechs Raten bezahlen.
Wieder zurück in der Heimat Oranienburg überkamen den Mann jedoch Zweifel, ob der Goldschmuck wirklich 2.900 Euro wert ist, so daß er die Hälfte der Raten nicht bezahlte. Es folgte eine Klage der Besitzerin des Schmuckhauses in Antalya, wobei das Amtsgericht Oranienburg entschied, der Käufer habe den vollen Kaufpreis zu zahlen.
In der Revision mußte das Neuruppiner Landgericht nun die Frage entscheiden, ob in diesem Fall das deutsche oder das türkische Verbraucherschutzrecht gilt - in Deutschland könnte der Kauf rückgängig gemacht werden, in der Türkei nach dortiger Rechtslage nicht.
Obwohl die Entscheidung des Landgerichts noch aussteht, hat Richter Egbert Simons die Tendenz des Urteils bereits deutlich gemacht. Zum einen lehnte er die Behauptung, die Kaufverträge in dem Schmuckhaus in Antalya hätten in Form "einer arglistigen Täuschung" den Anschein erweckt, alles sei wie zuhause in Deutschland. Zum anderen sagte der Richter laut Märkischer Allgemeiner Zeitung: "Der Respekt vor der Rechtsordnung des Gastlandes gebietet, daß das türkische Recht Anwendung findet."
Daß alle anders als zuhause in Deutschland sei, so der Richter, habe der Käufer auch daran sehen können, daß der Preis ausgehandelt wurde - was in Deutschland in Schmuckgeschäften unüblich sei.
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